Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 108/2015).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2015,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Betragsgrenze für das Jahr 2014 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2013 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt: Die Betragsgrenze für das Jahr 2014 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2013 nach Paragraph 12, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:
für das Burgenland:
57 132 €;
für das Land Kärnten:
138 120 €;
für das Land Niederösterreich:
364 698 €;
für das Land Oberösterreich:
349 431 €;
für das Land Salzburg:
151 793 €;
für das Land Steiermark:
278 965 €;
für das Land Tirol:
192 554 €;
für das Land Vorarlberg:
103 044 €;
für das Land Wien:
575 520 €.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Dokumentnummer
NOR40164480