Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ausbedingung einer Eigenleistung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Sofern sich aus der geförderten Leistung unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ergibt, ist diese oder dieser grundsätzlich zu verpflichten, nach Maßgabe dieses Vorteiles und ihrer oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits sowie des an der Durchführung der Leistung bestehenden Bundesinteresses andererseits, finanziell beizutragen. Eine Eigenleistung kann auch in allen übrigen Fällen ausbedungen werden, in denen dies im Hinblick auf das allgemeine Förderungsziel der Hilfe zur Selbsthilfe zweckmäßig erscheint.
(2)Absatz 2,Eigenleistungen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers sind sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen, Kredite oder Beiträge Dritter.
(3)Absatz 3,Von einer Eigenleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
diese der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung unter Ausschöpfung aller ihr oder ihm billigerweise zumutbaren sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Eigenart der zu fördernden Leistung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und
die Durchführung der Leistung durch die Förderung aus Bundesmitteln und allfällige Förderungen anderer Rechtsträger allein finanziell gesichert erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40164497