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§ 16 ARR 2014

Fassungen
ab 23.08.2014 — BGBl. II Nr. 208/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute23.08.2014 BGBl. II Nr. 208/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

23.08.2014BGBl. II Nr. 208/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARR 2014

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ausbedingung einer Eigenleistung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Sofern sich aus der geförderten Leistung unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ergibt, ist diese oder dieser grundsätzlich zu verpflichten, nach Maßgabe dieses Vorteiles und ihrer oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits sowie des an der Durchführung der Leistung bestehenden Bundesinteresses andererseits, finanziell beizutragen. Eine Eigenleistung kann auch in allen übrigen Fällen ausbedungen werden, in denen dies im Hinblick auf das allgemeine Förderungsziel der Hilfe zur Selbsthilfe zweckmäßig erscheint.
  2. Absatz 2,Eigenleistungen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers sind sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen, Kredite oder Beiträge Dritter.
  3. Absatz 3,Von einer Eigenleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung unter Ausschöpfung aller ihr oder ihm billigerweise zumutbaren sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Eigenart der zu fördernden Leistung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Leistung durch die Förderung aus Bundesmitteln und allfällige Förderungen anderer Rechtsträger allein finanziell gesichert erscheint.

Schlagworte

Sachleistung

Im RIS seit

28.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20008920

Dokumentnummer

NOR40164497