Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers
§ 18.Paragraph 18,
Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsansuchen und mangels gegenteiliger Hinweise
von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann,
eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Leistung zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen,
kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt und
keine sonstigen in Sonderrichtlinien vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40164499