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§ 26 ARR 2014

Fassungen
ab 23.08.2014 — BGBl. II Nr. 208/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute23.08.2014 BGBl. II Nr. 208/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

23.08.2014BGBl. II Nr. 208/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARR 2014

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ein aus Förderungsmitteln des Bundes gewährtes Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine sonstige Geldzuwendung (Paragraph 2, Ziffer 3,) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg und Förderungszweck wegen nachfolgend ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers eingetretener Ereignisse nur so erreicht werden kann und kein Grund gemäß Paragraph 25, vorliegt.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie, ist eine derartige Umwandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nur dann zulässig, wenn in dieser Sonderrichtlinie auch eine sonstige Geldzuwendung als Förderungsart vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Vor einer derartigen Umwandlung ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn diese oder dieser auch bei der Gewährung des Förderungsdarlehens mitzubefassen war oder durch diese Umwandlung eine einvernehmensherstellungspflichtige Mittelverwendungsüberschreitung bei der Voranschlagstelle für die entsprechende sonstige Geldzuwendung entstehen würde (Paragraph 54, Absatz 4, BHG 2013 in Verbindung mit der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen, MVÜ-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,).

Im RIS seit

28.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20008920

Dokumentnummer

NOR40164507