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§ 28 ARR 2014

Fassungen
23.08.2014 bis 24.05.2018 — BGBl. II Nr. 208/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2823.08.201424.05.2018 BGBl. II Nr. 208/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

23.08.2014BGBl. II Nr. 208/2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2018

Abkürzung

ARR 2014

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Sofern eine über Paragraph 27, hinausgehende Datenverwendung, die keine Voraussetzung für den Abschluss und die Abwicklung der Förderung ist, erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 9, Ziffer 6, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ausdrücklich zustimmt, dass die Daten von der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle als Dienstleister für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können.
  2. Absatz 2,Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.

Im RIS seit

28.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

20008920

Dokumentnummer

NOR40164509