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Art. 1

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 161/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 161/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2014,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 161/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,
    Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.
  2. Absatz 2,
    Die Vereinbarung findet Anwendung auf die linienmäßige Beförderung von Personen (Linienverkehr) auf der Straße im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014

Gesetzesnummer

20008921

Dokumentnummer

NOR40164533