Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 161/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 161/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2014,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 161/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

Pendelverkehre

  1. Absatz eins,
    Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
  2. Absatz 2,
    Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
  3. Absatz 3,
    Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
    1. Litera a
      von Artikel 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
    2. Litera b
      von Artikel 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;
  4. Absatz 4,
    Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluss des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014

Gesetzesnummer

20008921

Dokumentnummer

NOR40164536