Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADN - Verwendung von Flammensperren und Flammendurchschlagsicherungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Abweichend von Abschnitt 1.2.1 ADN, Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung“ müssen diese Probeentnahmeöffnungen nur dann mit einer dauerbrandsicheren Flammensperre versehen sein, wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 ADN Stoffe enthält, für die nach Kapitel 3.2, Tabelle C, Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist. Die weiteren Anforderungen der Begriffsbestimmung müssen erfüllt werden.
Abweichend von 9.3.2.22.4 a) ADN, letzter Anstrich, und 9.3.3.22.4 a) ADN, letzter Anstrich für Tankschiffe des Typs N geschlossen, müssen die dort genannten Vorrichtungen nur dann mit einer dauerbrandsicheren Flammendurchschlagssicherung versehen sein, wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 ADN Stoffe enthält, für die nach Kapitel 3.2 ADN, Tabelle C, Spalte 17, Explosionsschutz gefordert ist.
Abweichend von 9.3.2.20.4 ADN und 9.3.3.20.4 ADN müssen Lüftungsöffnungen der Kofferdämme nur dann mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein, wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Kapitel 3.2, Tabelle C, Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2014.Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164555