Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
26.08.2014 bis 31.12.2014 — BGBl. III Nr. 159/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 126.08.201431.12.2014 BGBl. III Nr. 159/2014 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADN - Verwendung von Flammensperren und Flammendurchschlagsicherungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.08.2014BGBl. III Nr. 159/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Abschnitt 1.2.1 ADN, Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung“ müssen diese Probeentnahmeöffnungen nur dann mit einer dauerbrandsicheren Flammensperre versehen sein, wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 ADN Stoffe enthält, für die nach Kapitel 3.2, Tabelle C, Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist. Die weiteren Anforderungen der Begriffsbestimmung müssen erfüllt werden.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von 9.3.2.22.4 a) ADN, letzter Anstrich, und 9.3.3.22.4 a) ADN, letzter Anstrich für Tankschiffe des Typs N geschlossen, müssen die dort genannten Vorrichtungen nur dann mit einer dauerbrandsicheren Flammendurchschlagssicherung versehen sein, wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 ADN Stoffe enthält, für die nach Kapitel 3.2 ADN, Tabelle C, Spalte 17, Explosionsschutz gefordert ist.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von 9.3.2.20.4 ADN und 9.3.3.20.4 ADN müssen Lüftungsöffnungen der Kofferdämme nur dann mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein, wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Kapitel 3.2, Tabelle C, Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2014.Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

02.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2014

Gesetzesnummer

20008922

Dokumentnummer

NOR40164555