Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
IV. GEMISCHTE KOMMISSIONrömisch vier. GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 10
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien richten zur Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung eine Gemischte Kommission ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen behandelt, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164583