Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 160/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 160/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 160/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von 4 Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.

Geschehen zu Wien, am 21. Juni 2013 in zwei Urschriften in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Gesetzesnummer

20008925

Dokumentnummer

NOR40164585