Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 162/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1) Die Republik Österreich hat das Recht bestimmte Flughäfen und andere Einrichtungen in der Republik Zypern bei einer Evakuierung österreichischer Staatsbürger aus Drittländern nach Österreich über Zypern zu verwenden. Die Republik Zypern wird mindestens einen Flughafen für eine solche Verwendung auf diplomatischem Wege bestimmen.
(2) Ist eine solche Evakuierung notwendig, hat die Republik Österreich um Erlaubnis anzusuchen, die gemäß Absatz 1 bestimmten Flughäfen und anderen Einrichtungen zu verwenden. Nach Erhalt einer schriftlichen, von der Republik Zypern ausgestellten, Genehmigung kann der Flughafen für die Evakuierung verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164587