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§ 10 BStLärmIV

Fassungen
ab 03.09.2014 — BGBl. II Nr. 215/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute03.09.2014 BGBl. II Nr. 215/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

03.09.2014BGBl. II Nr. 215/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStLärmIV

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

3. Abschnitt
Regelungen für den baubedingten Schall

Schwellenwerte und Grenzwerte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wenn die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, sind die Schallimmissionen jedenfalls zulässig:

Lr,Bau,Tag,W

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,W

=

50,0 dB

Lr,Bau,Tag,Sa

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,Sa

=

50,0 dB

Lr,Bau,Tag,So

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,So

=

50,0 dB

Lr,Bau,Nacht

=

45,0 dB

  1. Absatz 2,Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Absatz 4, eingehalten werden, auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Schwellenwerte in Abhängigkeit von der Gebietsnutzung nicht überschreitet.

Gebietsnutzung

Schwellenwerte in dB

Tag

Abend

Nacht

Mischgebiet mit z. B. Büros, Geschäften, Handel, Verwaltungsgebäuden ohne wesentliche störende Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser sowie Gebiet für Betriebe ohne Schallemission

Lr,Bau,Tag,W ≤ 60,0

Lr,Bau,Abend,W ≤ 55,0

Lr,Bau,Nacht ≤ 50,0

Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0

Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0

Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0

Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0

Gebiet für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten

Lr,Bau,Tag,W ≤ 65,0

Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0

Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0

Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0

Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0

Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0

Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0

  1. Absatz 3,Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Absatz 4, eingehalten werden, weiters auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms den Umgebungslärmpegel als Schwellenwert nicht überschreitet.
  2. Absatz 4,Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung gelten für die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Grenzwerte:

 

Tag

Abend

Nacht

Werktag

Lr,Bau,Tag,W ≤ 67,0 dB

Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0 dB

Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0 dB

Samstag

Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 dB

Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 dB

Sonntag

Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0 dB

Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0 dB

Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist der Baulärm im Einzelfall zu beurteilen.
  1. Absatz 5,Für die Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Absatz eins bis 4 nicht; für sie ist der zulässige Baulärm im Einzelfall festzulegen.
  2. Absatz 6,Wenn die Emissionen aus dem Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz die gegebenen Verkehrslärmemissionen im öffentlichen Verkehrsnetz nicht überschreiten und die baubedingten Verkehrslärmimmissionen die in Absatz 4, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, sind sie jedenfalls zulässig.
  3. Absatz 7,Feiertage sind wie Sonntage zu beurteilen.

Schlagworte

Gütererzeugungsstätte

Im RIS seit

08.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014

Gesetzesnummer

20008929

Dokumentnummer

NOR40164635