Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die Regierung der Republik Slowenien fungiert als Depositär für dieses Übereinkommen.
(2)Absatz 2,Der Depositär informiert die Vertragsparteien umgehend von allen Ratifizierungen, Annahmen, Genehmigungen, Beitritten und anderen Erklärungen bezüglich dieses Übereinkommens.
(3)Absatz 3,Der Depositär übermittelt je eine beglaubigte Kopie dieses Übereinkommens an alle Unterzeichnerparteien und an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
NOR40164657