Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Bezüglich des Mitführens von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen und des Einsatzes von Kraftfahrzeugen durch Beamte der nationalen Kontaktstelle einer Vertragspartei die auf Grundlage dieses Übereinkommens auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig sind, gelten entsprechend die Bestimmungen des Artikels 19 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
(2)Absatz 2,Auf Grundlage dieses Übereinkommens auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätige Beamte der nationalen Kontaktstelle einer Vertragspartei dürfen ihre Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände nur zur Notwehr gebrauchen.
(3)Absatz 3,Um die Vertraulichkeit der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dürfen die Beamten ihre Identität und die Identität ihrer Fahrzeuge verschleiern.
(4)Absatz 4,Wenn Beamte der ersuchenden Vertragspartei die Absicht haben auf Grundlage dieses Übereinkommens und nach vorheriger Genehmigung, auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig zu werden, übermittelt die nationale Kontaktstelle der ersuchenden Vertragspartei der nationalen Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei im Voraus die folgenden Informationen:
Identifikation der Beamten,
Von den Beamten mitgeführte Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände,
Von den Beamten eingesetzte Fahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
NOR40164648