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Art. 5

Fassungen
ab 01.08.2014 — BGBl. III Nr. 163/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.2014 BGBl. III Nr. 163/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. III Nr. 163/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Bezüglich des Mitführens von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen und des Einsatzes von Kraftfahrzeugen durch Beamte der nationalen Kontaktstelle einer Vertragspartei die auf Grundlage dieses Übereinkommens auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig sind, gelten entsprechend die Bestimmungen des Artikels 19 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
  2. Absatz 2,Auf Grundlage dieses Übereinkommens auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätige Beamte der nationalen Kontaktstelle einer Vertragspartei dürfen ihre Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände nur zur Notwehr gebrauchen.
  3. Absatz 3,Um die Vertraulichkeit der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dürfen die Beamten ihre Identität und die Identität ihrer Fahrzeuge verschleiern.
  4. Absatz 4,Wenn Beamte der ersuchenden Vertragspartei die Absicht haben auf Grundlage dieses Übereinkommens und nach vorheriger Genehmigung, auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig zu werden, übermittelt die nationale Kontaktstelle der ersuchenden Vertragspartei der nationalen Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei im Voraus die folgenden Informationen:
    • Strichaufzählung
      Zweck des Einsatzes,
    • Strichaufzählung
      Identifikation der Beamten,
    • Strichaufzählung
      Von den Beamten mitgeführte Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände,
    • Strichaufzählung
      Von den Beamten eingesetzte Fahrzeuge.

Im RIS seit

08.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015

Gesetzesnummer

20008930

Dokumentnummer

NOR40164648