Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Prüfungsorgane haben die Sozialversicherungsanstalten (§ 1) mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Schlussbesprechung über den Stand der Ermittlungen über die in Betracht kommende Umstellung von Versicherungsverhältnissen nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG in Pflichtversicherungsverhältnisse nach dem ASVG sowie über Ort und Zeit der Schlussbesprechung zu informieren. Die Prüfungsorgane haben die Sozialversicherungsanstalten (Paragraph eins,) mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Schlussbesprechung über den Stand der Ermittlungen über die in Betracht kommende Umstellung von Versicherungsverhältnissen nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG in Pflichtversicherungsverhältnisse nach dem ASVG sowie über Ort und Zeit der Schlussbesprechung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
NOR40164802