Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Information (§ 2) und die Teilnahme (§ 3) sind nur insoweit zulässig, als der Geprüfte und die von der geplanten Umstellung betroffenen Personen ihr vorweg zugestimmt haben. Die Information (Paragraph 2,) und die Teilnahme (Paragraph 3,) sind nur insoweit zulässig, als der Geprüfte und die von der geplanten Umstellung betroffenen Personen ihr vorweg zugestimmt haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
NOR40164804