Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorbereitungsleitlinien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 238/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Gegenstand der Informationsübermittlung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG haben die Informationen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, VAG haben die Informationen gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, Ziffer 3, VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG hat die Informationen gemäß § 130c Abs. 2 Z 3 VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß Paragraph 130 c, Absatz 2, VAG hat die Informationen gemäß Paragraph 130 c, Absatz 2, Ziffer 3, VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß § 130c Abs. 1 Z 2 VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, Ziffer 2, VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß § 130c Abs. 2 Z 2 VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß Paragraph 130 c, Absatz 2, VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß Paragraph 130 c, Absatz 2, Ziffer 2, VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40164862