Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
25.09.2014 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 238/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.09.201431.12.2015 BGBl. II Nr. 238/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitungsleitlinien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.09.2014BGBl. II Nr. 238/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Form der Informationsübermittlung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung der quantitativen Informationen gemäß Teil 1 Abschnitt römisch drei der Anlage hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 sind der FMA im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, VAG und des zuständigen Unternehmens auf Ebene der Gruppe gemäß Paragraph 130 c, Absatz 2, VAG für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

25.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20008941

Dokumentnummer

NOR40164863