Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorbereitungsleitlinien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 238/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Form der Informationsübermittlung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der quantitativen Informationen gemäß Teil 1 Abschnitt III der Anlage hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.Die Übermittlung der quantitativen Informationen gemäß Teil 1 Abschnitt römisch drei der Anlage hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sind der FMA im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG und des zuständigen Unternehmens auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.Die Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 sind der FMA im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, VAG und des zuständigen Unternehmens auf Ebene der Gruppe gemäß Paragraph 130 c, Absatz 2, VAG für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40164863