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§ 15 AVO 2014

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 240/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 240/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 240/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVO 2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 91/02 Post

Text

6. Abschnitt
PRÜFUNGSKOMMISSION / PRÜFUNGSSENAT

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für die Dienstprüfungen der Grundausbildung römisch eins ist bei der obersten Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu errichten.
  2. Absatz 2,Als Mitglieder der Prüfungskommission sind vorzugsweise Bedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. PT 1 der Österreichischen Post AG zu bestellen. Unabhängig davon können Vortragende von Lehrgangsteilen und Zulassungsseminaren als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen/der Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der nach Absatz eins, eingerichteten Prüfungskommission obliegt der Leiterin / dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes.
  4. Absatz 4,Der Prüfungssenat muss aus mindestens drei Personen bestehen, wobei eine den Vorsitz führt.

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014

Gesetzesnummer

20008942

Dokumentnummer

NOR40164885