Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 240/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 91/02 Post
Text
Anrechnung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Grundausbildungsteile, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung positiv absolviert wurden, sind bei Gleichwertigkeit auf Grundausbildungen dieser Verordnung anzurechnen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet auf Antrag der Beamtin/des Beamten die oberste Dienstbehörde.
(2)Absatz 2,Nicht erfolgreiche Antritte nach den bisherigen Ausbildungsverordnungen sind bei der Bestimmung der noch bestehenden Wiederholungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014
Dokumentnummer
NOR40164888