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§ 7 AVO 2014

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 240/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 240/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 240/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVO 2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 91/02 Post

Text

Hausarbeit – Mündliche Teilprüfung

Paragraph 7,

Innerhalb von zwei Wochen nach Bestehen der letzten schriftlichen Teilprüfung ist der Beamtin/dem Beamten ein Hausarbeitsthema zu einer aktuellen Fragestellung aus dem/der jeweiligen Geschäftsfeld / Serviceeinheit / Stab / Tochtergesellschaft / GIS zur eigenständigen Bearbeitung zuzuweisen. Der Prüfungstermin ist so festzusetzen, dass unter Wahrung einer mindestens einmonatigen Vorbereitungszeit die Prüfung spätestens zehn Wochen nach Bestehen der letzten schriftlichen Teilprüfung abgeschlossen werden kann. Die Beamtin/der Beamte hat bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Gliederung samt der getroffenen Schlussfolgerungen bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungssenates abzugeben. Im Zuge der Prüfung ist der Beamtin/dem Beamten Gelegenheit zu geben, ihren/seinen Lösungsansatz dem Prüfungssenat zu präsentieren. Anschließend ist im Zuge von Ergänzungs- und Vertiefungsfragen mit Bezug auf das Hausarbeitsthema, die Zulassungsseminare und die Lehrgangsinhalte zu beurteilen, ob die Beamtin/der Beamte über die erforderlichen sozial-kommunikativen, methodischen und fachlichen Kompetenzen verfügt.

Schlagworte

Ergänzungsfrage

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014

Gesetzesnummer

20008942

Dokumentnummer

NOR40164877