Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktung von Speisekartoffeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
entgegen § 3 Kartoffeln, die nicht den Mindesteigenschaften entsprechen, in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 3, Kartoffeln, die nicht den Mindesteigenschaften entsprechen, in Verkehr bringt,
entgegen § 4 Abs. 2 Kartoffeln unter der Angabe „Klasse I“ in Verkehr bringt, obwohl diese nicht den für diese Klasse festgelegten Eigenschaften genügen oder nicht sortentypisch sind,entgegen Paragraph 4, Absatz 2, Kartoffeln unter der Angabe „Klasse I“ in Verkehr bringt, obwohl diese nicht den für diese Klasse festgelegten Eigenschaften genügen oder nicht sortentypisch sind,
entgegen § 4 Abs. 3 Kartoffeln unter der Angabe „Klasse II“ in Verkehr bringt, obwohl diese nicht den für diese Klasse festgelegten Eigenschaften genügen oder nicht ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen aufweisen,entgegen Paragraph 4, Absatz 3, Kartoffeln unter der Angabe „Klasse II“ in Verkehr bringt, obwohl diese nicht den für diese Klasse festgelegten Eigenschaften genügen oder nicht ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen aufweisen,
entgegen § 5 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Klasse oder den Ursprung angibt,entgegen Paragraph 5, in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Klasse oder den Ursprung angibt,
entgegen § 6 Kartoffeln ohne Angabe der Klasse bewirbt,entgegen Paragraph 6, Kartoffeln ohne Angabe der Klasse bewirbt,
entgegen § 7 Abs. 1 Kartoffeln, die nicht den vorgegebenen Mindestgrößen entsprechen, in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Kartoffeln, die nicht den vorgegebenen Mindestgrößen entsprechen, in Verkehr bringt,
entgegen § 7 Abs. 3 Kartoffeln, die die vorgeschriebene Mindestgröße gemäß § 7 Abs. 1 unterschreiten, ohne entsprechenden Hinweis in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 7, Absatz 3, Kartoffeln, die die vorgeschriebene Mindestgröße gemäß Paragraph 7, Absatz eins, unterschreiten, ohne entsprechenden Hinweis in Verkehr bringt,
entgegen § 9 Abs. 1 Packstücke mit Kartoffeln unterschiedlichen Ursprungs, unterschiedlicher Sorte oder Qualität in Verkehr bringt, sofern dies nicht nach § 9 Abs. 3 zulässig ist,entgegen Paragraph 9, Absatz eins, Packstücke mit Kartoffeln unterschiedlichen Ursprungs, unterschiedlicher Sorte oder Qualität in Verkehr bringt, sofern dies nicht nach Paragraph 9, Absatz 3, zulässig ist,
entgegen § 9 Abs. 3 Packstücke bis einschließlich 5 kg mit Mischungen von Kartoffeln zweier unterschiedlicher Sorten in Verkehr bringt, die nicht deutlich unterscheidbar sind, entgegen Paragraph 9, Absatz 3, Packstücke bis einschließlich 5 kg mit Mischungen von Kartoffeln zweier unterschiedlicher Sorten in Verkehr bringt, die nicht deutlich unterscheidbar sind,
entgegen § 9 Abs. 4 kein neuwertiges oder unsauberes Verpackungsmaterial verwendet,entgegen Paragraph 9, Absatz 4, kein neuwertiges oder unsauberes Verpackungsmaterial verwendet,
entgegen § 9 Abs. 5 Packstücke, die fremde Bestandteile enthalten, in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Packstücke, die fremde Bestandteile enthalten, in Verkehr bringt,
entgegen § 10 Abs. 1 Packstücke mit nicht deutlich les- und sichtbaren oder verwischbaren Angaben in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Packstücke mit nicht deutlich les- und sichtbaren oder verwischbaren Angaben in Verkehr bringt,
entgegen § 10 Abs. 1 Packstücke ohne Angaben oder mit unvollständigen oder unwahren Angaben in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Packstücke ohne Angaben oder mit unvollständigen oder unwahren Angaben in Verkehr bringt,
im Falle loser Darbietung im Einzelhandel gemäß § 10 Abs. 2 keine, unvollständige oder unwahre Angaben macht.im Falle loser Darbietung im Einzelhandel gemäß Paragraph 10, Absatz 2, keine, unvollständige oder unwahre Angaben macht.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR40164905