Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.2014 bis 30.06.2016 — BGBl. II Nr. 251/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.201430.06.2016 BGBl. II Nr. 251/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Änderung des Mindestlohntarifs für angestellte Tierärzt/innen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 251/2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2016

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Gehaltsschema/Entgelt

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt nachstehendes monatliches Bruttogehalt:

- Im 1. und 2. Berufsjahr:

€ 2.160,40--

- Ab dem 3. Berufsjahr:

€ 2.423,90--.

Im ersten Berufshalbjahr beträgt das monatliche Bruttogehalt € 2.002,20--.
  1. Absatz 2,Als Berufsjahre gelten die Zeiten, in welchen einschlägige Tätigkeiten in anderen Unternehmen ausgeübt wurden.
  2. Absatz 3,Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Unternehmen in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Dienstjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Juli 2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten.

Im RIS seit

08.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20008949

Dokumentnummer

NOR40164954