Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
10.10.2014 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 252/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 110.10.201431.12.2021 BGBl. II Nr. 252/2014 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

10.10.2014BGBl. II Nr. 252/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage 1

Normalisierungsregeln für die Berücksichtigung von Elektrizität aus Wasserkraft und Windkraft

Für die Berücksichtigung der in Österreich aus Wasserkraft erzeugten Elektrizität gilt folgende Normalisierungsregel:

Dabei sind:

N

=

Bezugsjahr;

QN(norm)

=

normalisierte Menge der von sämtlichen Wasserkraftwerken Österreichs im Jahr N erzeugten Elektrizität zum Zweck der Berücksichtigung;

Qi

=

im Jahr i von sämtlichen Wasserkraftwerken Österreichs tatsächlich erzeugte Elektrizitätsmenge in GWh unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung durch Pumpspeicherkraftwerke, bei der zuvor hochgepumptes Wasser genutzt wird;

Ci

=

installierte Gesamtkapazität nach Abzug der Pumpspeicherung sämtlicher Wasserkraftwerke Österreichs am Ende des Jahres i in MW.

Die in Österreich aus Windkraft gewonnene Elektrizität wird wie folgt berechnet:

Dabei sind:

N

=

Bezugsjahr;

QN(norm)

=

normalisierte Menge der von sämtlichen Windkraftwerken Österreichs im Jahr N erzeugten Elektrizität zum Zweck der Berücksichtigung;

Qi

=

im Jahr i von sämtlichen Windkraftwerken Österreichs tatsächlich erzeugte Elektrizitätsmenge in GWh;

Cj

=

installierte Gesamtkapazität sämtlicher Windkraftwerke Österreichs am Ende des Jahres j in MW;

n

=

4 bzw. Anzahl der Jahre vor dem Jahr N, für welche in Österreich Daten über die Produktionskapazität und -mengen verfügbar sind, je nachdem, welche Zahl niedriger ist.

Im RIS seit

10.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014

Gesetzesnummer

20008950

Dokumentnummer

NOR40164969