Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
10.10.2014 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 252/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 210.10.201431.12.2021 BGBl. II Nr. 252/2014 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

10.10.2014BGBl. II Nr. 252/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage 2

Berücksichtigung von Energie und Wärmepumpen

Die Menge der durch Wärmepumpen gebundenen aerothermischen, geothermischen oder hydrothermischen Energie, die für die Zwecke dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet wird, ERES, wird nach folgender Formel berechnet:

Dabei sind:

—

Qusable = die geschätzte, durch Wärmepumpen, die die in Paragraph 5, Absatz 5, genannten Kriterien erfüllen, erzeugte gesamte Nutzwärme, wie folgt umgesetzt: Nur Wärmepumpen, für die SPF > 1,15 * 1/η gilt, werden berücksichtigt;

—

SPF = der geschätzte jahreszeitbedingte Leistungsfaktor für diese Wärmepumpen;

—

η die Ratio zwischen der gesamten Bruttoelektrizitätserzeugung und dem Primärenergieverbrauch für die Elektrizitätserzeugung; sie wird als ein EU-Durchschnitt auf der Grundlage von Eurostat-Daten berechnet.

Im RIS seit

10.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014

Gesetzesnummer

20008950

Dokumentnummer

NOR40164970