Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kostenersatz
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben der Bundesanstalt einen jährlichen Kostenersatz, erstmals im Jahr 2014, in Höhe von jährlich 2.970 Euro für die Berechnung gemäß dieser Verordnung zu leisten. Dieser Betrag wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je zu Hälfte getragen und unterliegt ab 2015 einer jährlichen Valorisierung von 3%. Im Jahr 2017 sind die Kosten für die Durchführung der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2018 neu festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Bundesanstalt für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung, erstmals für das Jahr 2018, einen jährlichen Kostenersatz in der Höhe von 3.345 Euro zu leisten. Dieser Betrag unterliegt ab 2019 einer jährlichen Valorisierung von 2,5%.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210054