Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Z 1 lit. a bis f innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals an die Bundesanstalt kostenlos über eine elektronische Schnittstelle in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a bis f innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals an die Bundesanstalt kostenlos über eine elektronische Schnittstelle in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat den kostenlosen Zugang der Bundesanstalt zu den Daten gemäß § 5 Z 1 und 2 lit. a bis f zu gewähren.Der Bundesminister für Justiz hat den kostenlosen Zugang der Bundesanstalt zu den Daten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 2 Litera a bis f zu gewähren.
(3)Absatz 3,Für die Berichtsperioden ab dem Kalenderjahr 2010 bis Inkrafttreten der Verordnung sind der Bundesanstalt vom Bundesminister für Finanzen die Daten gemäß Abs. 1 innerhalb von 20 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Verordnung kostenlos und elektronisch zu übermitteln.Für die Berichtsperioden ab dem Kalenderjahr 2010 bis Inkrafttreten der Verordnung sind der Bundesanstalt vom Bundesminister für Finanzen die Daten gemäß Absatz eins, innerhalb von 20 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Verordnung kostenlos und elektronisch zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR40164989