Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Veröffentlichung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Quartals, auf den sich der Index bezieht, kostenlos auf zwei Kommastellen genau der Öffentlichkeit im Internet in folgender Form zugänglich zu machen:
Jahresdurchschnitte auf Indexbasis 2010;
Quartalsweise Indizes auf Indexbasis 2010.
(2)Absatz 2,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Indizes sind Revisionen zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR40164991