Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
14.10.2014 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 253/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1314.10.201431.12.2018 BGBl. II Nr. 253/2014 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.10.2014BGBl. II Nr. 253/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Aufwand- und Kostenersatz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Finanzen leisten der Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen einen Kostenersatz

    Ziffer eins für das Jahr 2014 in der Höhe von jeweils 99 000 Euro und

    Ziffer 2 für das Jahr 2015 in der Höhe von jeweils 84 250 Euro.

    Die Beträge für das Jahr 2015 sind für die Folgejahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2019 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.

Schlagworte

Aufwandersatz

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

20008952

Dokumentnummer

NOR40164992