Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.10.2014 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 253/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.10.201431.12.2018 BGBl. II Nr. 253/2014 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.10.2014BGBl. II Nr. 253/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum: Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise von neu dem Sektor „Private Haushalte“ nach ESVG 2010 zur Verfügung stehenden Wohnraum und der Preise sonstiger Güter und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten zur eigenen Nutzung gekauft werden und im Zusammenhang mit dem Eigentum an Wohnraum und der Übertragung desselben stehen, gemessen wird; unter sonstige Güter und Dienstleistungen sind Materialien und Dienstleistungen für Reparaturen und Renovierungen sowie Versicherungen und Makler-, Notariats- und Eintragungsgebühren, die bei der Gründung und Erhaltung von privatem Wohneigentum anfallen, zu verstehen;
  2. Ziffer 2
    Immobilienpreisindex: Index, mit dem die Entwicklung der tatsächlichen Transaktionspreise des vom Sektor „private Haushalte“ nach ESVG 2010 gekauften Wohnraums gemessen wird;
  3. Ziffer 3
    Häuser: Gebäude, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, ausschließlich der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen;
  4. Ziffer 4
    Wohnungen: Baulich abgeschlossene, nach der Verkehrsauffassung selbständige Teile eines Gebäudes, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.

Schlagworte

Maklergebühr, Notariatsgebür

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

20008952

Dokumentnummer

NOR40164981