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Art. 1

Fassungen
ab 01.12.2014 — BGBl. III Nr. 193/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.2014 BGBl. III Nr. 193/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. III Nr. 193/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Kapitel römisch eins
Geltungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1

Ziel des Übereinkommens und unter das Übereinkommen fallende Personen

(1) Vorbehaltlich des Kapitels römisch vier leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe in Steuersachen. Diese Amtshilfe kann gegebenenfalls auch Maßnahmen von Justizbehörden umfassen.

(2) Die Amtshilfe umfasst

  1. Litera a
    den Informationsaustausch, einschließlich gleichzeitiger Steuerprüfungen und der Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland,
  2. Litera b
    die Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und
  3. Litera c
    die Zustellung von Schriftstücken.

(3) Eine Vertragspartei leistet Amtshilfe unabhängig davon, ob die betroffene Person in einer Vertragspartei oder in einem anderen Staat ansässig ist oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder eines anderen Staates besitzt.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

20008955

Dokumentnummer

NOR40165030