Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 193/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 20
Beantwortung des Unterstützungsersuchens
(1) Wird dem Unterstützungsersuchen entsprochen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich über die getroffenen Maßnahmen und das Ergebnis der Unterstützung.
(2) Wird das Ersuchen abgelehnt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich über seine Entscheidung und deren Gründe.
(3) Hat der ersuchende Staat bei einem Informationsersuchen angegeben, in welcher Form er die Informationen erteilt haben möchte, und ist der ersuchte Staat in der Lage, dem zu entsprechen, so erteilt der ersuchte Staat die Informationen in der gewünschten Form.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
NOR40165049