Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 193/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 26
Kosten
Wenn die betreffenden Vertragsparteien zweiseitig nichts anderes vereinbart haben,
gehen übliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchten Staates;
gehen außergewöhnliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchenden Staates.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
NOR40165055