Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
ARTIKEL 12
Handelserleichterungen
Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus, prüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und anderen Zollverfahren, für die Erhöhung der Transparenz der Handelsvorschriften und für den Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe, und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln im Rahmen internationaler Initiativen an. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der stärkeren Beachtung der Sicherheitsaspekte des internationalen Handels, einschließlich der Verkehrsdienstleistungen, und der Entwicklung eines ausgewogenen Konzepts für die Erleichterung des Handels und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.
Schlagworte
Einfuhrverfahren, Ausfuhrverfahren
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014
Dokumentnummer
NOR40165094