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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.2014 — BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.2014 BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. III Nr. 194/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 2

Ziele der Zusammenarbeit

Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und weitere Zusammenarbeit zwischen ihnen in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel,

  1. Litera a
    bilateral und in allen zuständigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten;
  2. Litera b
    Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern;
  3. Litera c
    in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um die Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und um Handels- und Investitionshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verhindern, gegebenenfalls unter Einschluss laufender und künftiger regionaler EG-ASEAN-Initiativen;
  4. Litera d
    in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, insbesondere Tourismus, Finanzdienstleistungen, Steuern und Zoll, makroökonomische Politik, Industriepolitik und KMU, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energiewirtschaft, Verkehr und Verkehrssicherheit, Bildung und Kultur, Menschenrechte, Umwelt und natürliche Ressourcen, einschließlich der Meeresumwelt, Forstwirtschaft. Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiressourcen, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Statistik, Schutz personenbezogener Daten, Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung und Rechte an geistigem Eigentum;
  5. Litera e
    in Migrationsfragen zusammenzuarbeiten, zu denen unter anderem legale und illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel gehören;
  6. Litera f
    im Bereich Menschenrechte und Rechtsfragen zusammenzuarbeiten;
  7. Litera g
    bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zusammenzuarbeiten;
  8. Litera h
    bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, zum Beispiel der Herstellung von illegalen Drogen und Ausgangsstoffen und des Handels damit sowie der Geldwäsche, zusammenzuarbeiten;
  9. Litera i
    die laufende Teilnahme beider Vertragsparteien an einschlägigen subregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen zu intensivieren bzw. ihre künftige Teilnahme an diesen Programmen zu fördern;
  10. Litera j
    das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region zu schärfen;
  11. Litera k
    die Verständigung zwischen den Bürgern im Wege der Zusammenarbeit nichtstaatlicher Akteure wie Denkfabriken, Akademikern, Zivilgesellschaft und Medien in Form von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen zu fördern.

Schlagworte

Handelsstrom, Meeresressource

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008958

Dokumentnummer

NOR40165084