Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Text
ARTIKEL 33
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in diesem Bereich mit dem beiderseitigen Ziel tätig zu werden, das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der international bewährten Methoden zu heben, die unter anderem in den Leitlinien der Vereinten Nationen für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen unter Berücksichtigung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014
Dokumentnummer
NOR40165115