Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Text
ARTIKEL 35
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption
Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der effizienten Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Diese Bestimmung ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.
Schlagworte
Wirtschaftskrminialität
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014
Dokumentnummer
NOR40165117