Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
TITEL IIITITEL römisch drei
BILATERALE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 7
(1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen kommen die beiden Vertragsparteien überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene, die auch miteinander kombiniert werden können, durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusammenarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhalten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden, gleichzeitig jedoch die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten, an denen die Gemeinschaft und die ASEAN-Partner beteiligt sind.
(2) Die Gemeinschaft und Indonesien können gegebenenfalls beschließen, Kooperationsmaßnahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen nach ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014
Dokumentnummer
NOR40165089