Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gießerei-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Gießereien sind gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Gusswaren aus Metall hergestellt werden.
Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014
Dokumentnummer
NOR40165299