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§ 7 GießV 2014

Fassungen
ab 01.11.2014 — BGBl. II Nr. 264/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.11.2014 BGBl. II Nr. 264/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gießerei-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2014BGBl. II Nr. 264/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GießV 2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Messbericht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Ergebnisse
    1. Ziffer eins
      der Einzelmessungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413 Bericht über Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2011-04-15, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, festzuhalten,
    2. Ziffer 2
      der kontinuierlichen Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält.
  2. Absatz 2,Die Messberichte gemäß Absatz eins, sind mindestens drei Jahre, im Fall von Gießereien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind die Messberichte gemäß Absatz eins, mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
  3. Absatz 3,Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Paragraph 3, Absatz 4, hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich oder auf elektronischem Wege einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, (Einzelmessungen) zu enthalten.

Im RIS seit

28.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014

Gesetzesnummer

20008965

Dokumentnummer

NOR40165304