Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsvorschriften sind die Erzeugerorganisationen sowie die Nichtmitglieder, die an der Sondermaßnahme teilnehmen, verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. Erzeugerorganisationen haben gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern über die Ware getrennt nach Ware der Erzeugerorganisation und Ware von Nichtmitgliedern zu machen.Unbeschadet der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften sind die Erzeugerorganisationen sowie die Nichtmitglieder, die an der Sondermaßnahme teilnehmen, verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. Erzeugerorganisationen haben gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern über die Ware getrennt nach Ware der Erzeugerorganisation und Ware von Nichtmitgliedern zu machen.
(2)Werden im Falle der Marktrücknahme die Erzeugnisse weiterverarbeitet, so haben die Empfänger für diese Erzeugnisse eigene Warenkonten in ihrer Buchhaltung zu führen.
(3)Absatz 3,Die Teilnehmer an den Sondermaßnahmen sind verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.Die Teilnehmer an den Sondermaßnahmen sind verpflichtet, die in Absatz eins, genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Schlagworte
Warenausgangsbuch, Aufzeichnungspflicht, Wareneingangsbuch
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014
Dokumentnummer
NOR40165390