Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Teilnahme an den Sondermaßnahmen und Frist zur Beantragung der Zahlung der Stützungsmittel
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anerkannte Erzeugerorganisationen können an den Sondermaßnahmen teilnehmen.
(2)Absatz 2,Gemäß Art. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder), an den Sondermaßnahmen Ernte vor der Reifung und Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.Gemäß Artikel 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932 aus 2014, können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder), an den Sondermaßnahmen Ernte vor der Reifung und Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.
(3)Absatz 3,Nichtmitglieder haben über die Sondermaßnahme Marktrücknahme, die ausschließlich über eine Erzeugerorganisation durchzuführen ist, mit dieser einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
(4)Absatz 4,Die Beantragung der Zahlung gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 hat mittels der aufgelegten Formblätter binnen einer Woche nach der Mitteilung der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung zu erfolgen. Die AMA verlautbart das Datum der letztmöglichen Beantragung.Die Beantragung der Zahlung gemäß Artikel 11, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932 aus 2014, hat mittels der aufgelegten Formblätter binnen einer Woche nach der Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 9, Absatz 2, dieser Verordnung zu erfolgen. Die AMA verlautbart das Datum der letztmöglichen Beantragung.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014
Dokumentnummer
NOR40165384