Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 18.08.2014 — BGBl. II Nr. 271/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute18.08.2014 BGBl. II Nr. 271/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.08.2014BGBl. II Nr. 271/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Marktrücknahme, Ernte vor der Reifung und Nichternte

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Marktrücknahmen in Form von Verarbeitung sind zulässig, solange sichergestellt wird, dass es zu keiner Marktstörung kommt.
  2. Absatz 2,Bei Ernte vor der Reifung und der Nichternte sind die Erzeugnisse zu vernichten Die Verwertung der Erzeugnisse im Zuge der Verbringung in eine Biogasanlage ist der Vernichtung gleichgestellt. Die Erzeugnisse sind umweltgerecht zu entsorgen. Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, sind einzuhalten.
  3. Absatz 3,Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die den Verrottungsprozess im Hinblick auf die folgende Vegetationsperiode günstig beeinflussen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen und gegebenenfalls auf Aufforderung an die AMA zu übermitteln.

Im RIS seit

03.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014

Gesetzesnummer

20008972

Dokumentnummer

NOR40165387