Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Status des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2014 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 1.Paragraph eins,
Dem Ständigen Schiedshof werden die in den Artikeln I bis VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, enthaltenen Privilegien und Immunitäten eingeräumt, mit der Ausnahme von Abschnitt 9 lit. b und c sowie Abschnitt 19 lit. f. Dem Ständigen Schiedshof werden die in den Artikeln römisch eins bis römisch sieben des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,, enthaltenen Privilegien und Immunitäten eingeräumt, mit der Ausnahme von Abschnitt 9 Litera b und c sowie Abschnitt 19 Litera f,
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40165422