Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Status des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2014 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 3.Paragraph 3,
Sachverständige, die im Auftrag des Ständigen Schiedshofs tätig werden, werden die in Artikel VI des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, enthaltenen Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Sachverständige, die im Auftrag des Ständigen Schiedshofs tätig werden, werden die in Artikel römisch sechs des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,, enthaltenen Privilegien und Immunitäten eingeräumt.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40165424