Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Weibern-Haag 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen jeweils der Abschnitt zwischen km 37,6 und km 41,8 der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 8 Innkreis Autobahn festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
NOR40165547