Rechtstracker.at

§ 13 LVR 2014

Fassungen
ab 15.05.2025 — BGBl. II Nr. 17/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute15.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 17/2025
§ 1315.03.201714.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 68/2017
§ 1311.12.201414.03.2017 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

15.05.2025BGBl. II Nr. 17/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Freiballonfahrten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 20 sowie über kontrollierte Flüge und Flüge nach Instrumentenflugregeln (SERA.5015 bis SERA.5025) finden auf Freiballonfahrten keine Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmungen über den Flugplan (SERA Abschnitt 4) werden in den Absatz 2 bis 7 für Freiballonfahrten besondere Regelungen getroffen.
  2. Absatz 2,Freiballonfahrten dürfen nur nach den Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden, wenn der verantwortliche Pilot mindestens eine Stunde vor dem beabsichtigten Aufstieg der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle folgende Angaben übermittelt hat:
    1. Ziffer eins
      Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n) des Freiballons,
    2. Ziffer 2
      Aufstiegsort,
    3. Ziffer 3
      voraussichtliche Aufstiegszeit,
    4. Ziffer 4
      voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit und größte Flughöhe,
    5. Ziffer 5
      beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen (wenn möglich mit Angabe des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),
    6. Ziffer 6
      voraussichtliche Gesamtfahrtdauer bis zur Beendigung der Fahrt,
    7. Ziffer 7
      allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung (einschließlich der Funksenderfrequenzen),
    8. Ziffer 8
      Anzahl der Personen an Bord und
    9. Ziffer 9
      Name des verantwortlichen Piloten.
  3. Absatz 3,Der verantwortliche Pilot hat dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Absatz 2, Ziffer 3,) abweicht.
  4. Absatz 4,Der verantwortliche Pilot hat der nächsten in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – unverzüglich zu melden, dass er die Freiballonfahrt beendet hat, oder dass eine gemäß Absatz 2, angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.
  5. Absatz 5,Eine Meldung der Beendigung der Freiballonfahrt ist nicht erforderlich, wenn entweder in der Fahrtanmeldung (Absatz 2, Ziffer 6,) oder über Funk angezeigt wird, dass auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Freiballons einzuleiten wären.
  6. Absatz 6,Eine Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – zu Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Auf Freiballonfahrten bei Tag außerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Absatz 2, bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen nicht anzuwenden. Auf Freiballonfahrten bei Tag innerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Absatz 2, bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen bzw. Militärflugleitungen vor dem Aufstieg nicht anzuwenden, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencode auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist und im Falle freigabepflichtiger Lufträume die Zustimmung zur Einfahrt in den freigabepflichtigen Luftraum von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, im Falle militärisch reservierter Bereiche von der zuständigen Militärflugleitung, erteilt wurde.

Schlagworte

Suchmaßnahme

Im RIS seit

17.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40268451