Rechtstracker.at

§ 17 LVR 2014

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 357/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 357/2018
§ 1711.12.201431.12.2018 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 357/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Unbemannte Freiballone

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Unbemannte Wetterballone (Paragraph 24 i, LFG) sind unbemannte Freiballone im Sinn des Artikel 2, Ziffer 138, SERA, die die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Ziffer eins Punkt eins, Litera a, SERA erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden.
  2. Absatz 2,Der Betrieb sonstiger unbemannter Freiballone ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Darüber hinaus ist für jeden Flug eines unbemannten Freiballons im kontrollierten Luftraum die Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der Militärflugleitung – einzuholen. Auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe ist der Flug eines unbemannten Freiballons nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Genehmigungen und Zustimmungen gem. Absatz eins und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Schlagworte

Bewilligungsvoraussetzung

Im RIS seit

17.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40211423