Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
7. Abschnitt
Ausrüstungsvorschriften
Transponder
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Unbeschadet SERA.6005 lit. b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:Unbeschadet SERA.6005 Litera b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:
in den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ),
in Lufträumen der Klasse C und D,
in Lufträumen der Klasse E, wobei dies für Flüge bei Tag nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber gilt, und
im Luftraum der Klasse G für Flüge bei Nacht.
(2)Absatz 2,An den Transpondern gemäß Abs. 1 ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.An den Transpondern gemäß Absatz eins, ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.
(3)Absatz 3,Innerhalb von Kontrollzonen (CTR) bzw. militärischen Kontrollzonen (MCTR) und militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) können Ausnahmen von der Transponderpflicht durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR40263297