Rechtstracker.at

§ 32 LVR 2014

Fassungen
ab 15.03.2017 — BGBl. II Nr. 68/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute15.03.2017 § → § BGBl. II Nr. 68/2017
§ 3211.12.201414.03.2017 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

15.03.2017BGBl. II Nr. 68/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

9. Abschnitt
Zivile Übungs- und Erprobungsflüge

Übungsflüge

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Übungsflüge sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach der ZLPV 2006 oder den unionsrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 25.11.2011 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/445, Amtsblatt Nummer L 74 vom 18.03.2015 Seite 1 für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.
  2. Absatz 2,Übungsflüge um Zivilflugplätze dürfen nur innerhalb folgender Luftraumgrenzen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      nach unten: Erdoberfläche
    2. Ziffer 2
      nach oben: Flugfläche 195
    3. Ziffer 3
      seitlich: lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km – bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt.
    Übungsflüge in diesen Bereichen sind nur im Betriebszeitraum des jeweiligen Zivilflugplatzes zulässig und dürfen nur mit jenen Arten von Zivilluftfahrzeugen durchgeführt werden, für welche der betreffende Zivilflugplatz genehmigt ist.
  3. Absatz 3,Innerhalb kontrollierter Lufträume sind Übungsflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung – zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  4. Absatz 4,Dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien dürfen bei Übungsflügen nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Werden in einem Übungsbereich gemäß Absatz 2, mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.
  6. Absatz 6,Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.
  7. Absatz 7,Von Militärflugplätzen dürfen Übungsflüge bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß Paragraph 62, LFG unter Anwendung der Absätze 2 bis 6 durchgeführt werden.

Schlagworte

Übungsflug

Im RIS seit

17.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40191561